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Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Allenfalls gewährte Rabatte, Nachlässe oder sonstige Vergünstigungen gelten bei Zahlungsverzug oder im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den AG als nicht gewährt. Im Fall auch des bloß objektiven Verzuges verpflichtet sich der AG, die zur Einbringlichmachung der Forderung anlaufenden Mahn- und Inkassospesen zu bezahlen.
Wird über den AG ein Insolvenzverfahren eröffnet, der Konkurs über das Vermögen des AG mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, ein Exekutionsverfahren gegen den AG eingeleitet, tritt eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des AG ein, erfolgen nicht vollkommen unbedenkliche Kreditauskünfte über den AG oder befindet sich der AG gegenüber comrecon° in Zahlungsverzug, so ist comrecon° berechtigt, die sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Beträge zu verlangen. Weiters ist comrecon° in jedem dieser Fälle berechtigt, weitere von comrecon° auftragsbestätigte Lieferungen auch dann von Vorauskasse oder Sicherstellung abhängig zu machen, wenn eine solche nicht vereinbart worden ist.
 
8. Eigentumsvorbehalt
comrecon° behält sich das Eigentumsrecht an allen gelieferten körperlichen Gegenständen bis zur gänzlichen Bezahlung vor.
comrecon° ist nach voriger Ankündigung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Abholung der Vorbehaltsware berechtigt, wenn der AG mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen auch in bloß objektivem Verzug ist oder Umstände eintreten, die eine Gefährdung der Ansprüche von comrecon° begründen.
 
9. Gewerbliche Schutzrechte ° Datenschutz
Ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung räumt comrecon° dem AG auf Dauer des Vertrags-
verhältnisses an sämtlichen in oder aus Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag stehenden Leistungen, Arbeitsergebnissen und Schöpfungen, vor allem an Werken im Sinne des Urheberechtsgesetzes, wie insbesondere an sämtlichen Texten, Grafiken, Bildern, Layouts, Ideen, Konzepten, Plänen, Skizzen, Werbemitteln, Filmen, Entwürfen, Designs, Kennzeichen etc. ein auf die Republik Österreich beschränktes Nutzungsrecht (Werknutzungsbewilligung) ein. Der sachliche Umfang dieses Nutzungsrechtes richtet sich jeweils nach dem Zweck des einzelnen Auftrages bzw. der einzelnen Maßnahme.
Bei Inanspruchnahme von Leistungen Dritter wird
comrecon° dafür Sorge tragen, dass mit jenen Dritten entsprechende Vereinbarungen abge-
schlossen werden, so dass sichergestellt ist,
dass comrecon° die Nutzungsrechte an diesen Leistungen im Sinne dieses Vertragspunktes erhält.
Änderungen von Leistungen, Arbeitsergebnissen und Schöpfungen, vor allem an Werken im Sinne des Urheberechtsgesetzes, sind nur mit Zu-
stimmung von comrecon° bzw. des Urhebers zulässig.
Der Erwerb jeglicher Nutzungs- und Verwertungs-
rechte durch den AG erfolgt erst nach voll-
ständiger Bezahlung sämtlicher fälliger Rechnungen an comrecon°. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der AG nur auf jederzeitigen Widerruf zur Nutzung berechtigt. comrecon° ist bei Zahlungsverzug berechtigt, die Unterlassung jeglicher Nutzung von erbrachten Leistungen zu verlangen.
Der AG stimmt einer Verarbeitung der aus der Geschäftsbeziehung gewonnenen Daten, ins-
besondere zur Erstellung von Benchmarks, zu. 
Der AG leistet comrecon° dafür Gewähr, dass an allen übermittelten Unterlagen und Daten keine Rechte Dritter bestehen. Der AG hält comrecon° hinsichtlich allfälliger Ansprüche einschließlich der Kosten zur Abwehr schad- und klaglos.
 
10. Gewährleistung
comrecon° leistet ohne ausdrückliche schriftliche
Zusage keine Gewähr für eine bestimmte Ver-
wendbarkeit oder Verwertbarkeit der Leistungen.
Der AG ist bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche aus einer Mangelhaftigkeit verpflichtet, die Leistung von comrecon° unverzüglich und eingehend - auch hinsichtlich der Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck - zu überprüfen und allfällige Mängel unverzüglich unter genauer Bezeichnung der Mängel schriftlich zu rügen. Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unwesentlicher Mängel zurückzuhalten oder auf einen Warenteil entfallende Zahlungen deshalb zurückzuhalten, weil ein anderer Warenteil wesentliche Mängel aufweist. Jegliche Ansprüche auf Gewährleistung sind solange gehemmt, als sich der AG in Zahlungsverzug befindet; diese Hemmung hindert jedoch nicht den Beginn, Lauf und Ablauf der Gewährleistungs-
frist.
Der AG ist verpflichtet, comrecon° bei der Mängelfeststellung und -behebung zu unterstützen und alle erforderlichen Maßnahmen (wie Zutritt, Einsicht in Unterlagen etc.) zu ermöglichen. Kommt der AG bei der Mängelbehebung seiner Mitwirkungspflicht trotz schriftlicher Mahnung durch comrecon° nicht nach, ist die Geltend-
machung jeglicher Ansprüche, die aus einer mangelhaften Leistung resultieren, ausgeschlossen.
 
11. Haftung
Eine Haftung von comrecon° ist dem Grunde nach auf solche Schäden beschränkt, die von comrecon° nachweislich vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verursacht werden. 
Der Höhe nach ist eine Haftung pro Projekt mit dem Netto-Auftragswert beschränkt. Der Ersatz von Mangelfolgeschäden, entgangenem Gewinn und von Schäden Dritter ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Ansprüche auf Ersatz von Schäden müssen bei sonstigem Ausschluss längstens innerhalb eines Jahres ab Liefertermin gerichtlich geltend gemacht werden. Für nach Ablauf dieser Frist geltend gemachte oder erst entstehende Schäden wird jegliche Haftung ausgeschlossen.
 
12. Aufrechnungsverbot ° Vertragsübernahme ° Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des AG gegen Forderungen von comrecon° ist ausge-
schlossen. 
comrecon° ist berechtigt, alle Rechte und Pflichten aus der Geschäftsbeziehung zum AG im Wege der Vertragsübernahme auf einen Dritten zu über-
tragen. Der AG ist von einer Vertragsübernahme zu verständigen. Mit der Vertragsübernahme scheidet comrecon° aus dem Vertragsverhältnis aus und der Dritte tritt mit allen Rechten und Pflichten in den Vertrag ein. Eine Abtretung von Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung ist darüber hinaus nur im Rahmen des § 1396 ABGB zulässig.
Solange der AG nicht sämtliche Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten aus der Geschäftsver-
bindung mit comrecon° erfüllt hat, ist comrecon°
berechtigt, sämtliche Leistungen und Lieferungen
zurückzubehalten.
 
13. Rücktrittsrecht
comrecon° ist berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn (1) der AG gegen eine nicht bloß unwesentliche vertragliche Pflicht verstößt und diesen Verstoß trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, wobei der mehrmalige Verstoß gegen auch bloß unwesentliche vertragliche Pflichten als wesentliche Vertragsverletzung zu werten ist,
(2) die Leistung aus von comrecon° nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden kann, (3) über den AG ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird, (4) ein Ereignis höherer Gewalt eintritt, welches comrecon° an der Erbringung der Leistung hindert, oder (5) sonst ein Grund vorliegt, der es comrecon° erheblich erschwert, seine Leistungen zu erbringen.
 
14. Erfüllungsort ° Gerichtsstand
Für alle Ansprüche aus dem Vertrag wird als Erfüllungsort Perchtoldsdorf und die aus-
schließliche Zuständigkeit des in Wiener Neustadt sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart. comrecon° bleibt jedoch berechtigt, den AG an seinem Sitz zu klagen.

15. Schriftformvorbehalt
Zusagen von comrecon° oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit in jedem einzelnen Fall der schriftlichen Bestätigung durch comrecon°.

16. Zustellungen
Zustellungen von comrecon° an den AG erfolgen an die vom AG zuletzt bekannt gegebene Anschrift.  
 
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